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Arbeitslosengeld


Laut SGB III gelten Arbeitnehmer als arbeitslos, wenn sie arbeitsfähig und gewillt sind, eine Arbeit auszuüben, jedoch kein Beschäftigungsverhältnis finden können.

Dazu zählt auch, wer nur vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und auch jede Person, welche der Agentur für Arbeit zur Vermittlung bereitsteht. Durch das Arbeitslosengeld soll im Sozialstaat Personen ohne Beschäftigungsverhältnis eine angemessene finanzielle Absicherung ermöglicht werden.

Wo kann Arbeitslosengeld beantragt werden?
Doch Arbeitslosengeld ist nicht gleich Arbeitslosengeld. Derzeit bestehen insgesamt drei verschiedene Arten von Arbeitslosengeld: Arbeitslosengeld I bei Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld I im Rahmen beruflicher Weiterbildung und Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Wer von Arbeitslosigkeit betroffen ist, der sollte schnellstmöglich bei der jeweilig zuständigen Agentur für Arbeit vorstellig werden. Dies kann auch schon bis zu drei Monate vor dem eigentlichen Eintritt in die Arbeitslosigkeit geschehen, soweit die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schon im Voraus bekannt ist.

Wer schon frühzeitig über eine bevorstehende Arbeitslosigkeit durch seinen Arbeitgeber unterrichtet wurde, ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Wer allerdings erst spät (innerhalb von drei Monaten) über einen bevorstehenden Arbeitsplatzverlust unterrichtet wurde, ist dazu verpflichtet, sich schon innerhalb von drei Tagen arbeitslos zu melden.

Verspätete Anmeldung führen zu einer Sperrzeit, mit der Konsequenz, dass für die ersten sieben Tage ab Anspruchsdatum kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 12:22
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
alg, arbeitslosengeld, sozialrecht



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