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| Eigenen Artikel verfassen ArbeitnehmerAls Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die aufgrund von Arbeitsverträgen der Verpflichtung unterliegen, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Arbeitnehmer können ausdifferenziert werden in Arbeiter, Angestellte, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten. Wer zählt nicht zu den Arbeitnehmern? Nicht zu den Arbeitnehmern werden folgende Personen gezählt: Beamte, schulpflichtige Kinder und Jugendliche, Arbeitslose, Zwangsbeschäftigte (Strafgefangene), Zivildienstleistende, Rentner und Pensionäre, Studenten und Selbstständige (dazu zählen sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende). Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten Des weiteren können auch Beschäftigungsverhältnisse bestehen, die arbeitnehmerähnlich sind. Dies ist beispielsweise bei Personen der Fall, die in Heimarbeit für ein Unternehmen tätig sind. Auch wenn diese Tätigkeit auf den ersten Blick wie eine selbstständige Tätigkeit anmutet, so ist doch eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem anderen Unternehmen gegeben. Daher wird in diesem Zusammenhang von arbeitnehmerähnlichen Personen gesprochen. Entsprechende Regelungen finden sich in § 5 Arbeitsgerichtsgesetz. LAG-Hamm zur Einstufung eines leitenden Arztes als arbeitnehmerähnliche Person LAG-Hamm, Aktenzeichen 2 Ta 76/07, Verkündungsdatum 23.07.2007: Rechtsweg: Der Leitende Arzt einer Spezialklinik, der aufgrund eines Beratervertrages tätig geworden ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden, wenn er wirtschaftlich abhängig war und in ähnlicher Weise wie ein angestellter Arzt tätig geworden ist.
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| Stichworte |
| arbeitnehmer, arbeitsrecht |
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