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| Eigenen Artikel verfassen Anzeigepflicht im MietrechtZeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter gem. § 536 c Abs. 1 Satz 1 BGB unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt gem. § 536 c Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, § 536 c Abs. 2 Satz 1 BGB. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter u.a. nicht berechtigt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden soll, die Mängel zu beseitigen. Somit kann ein eventuell erwarteter Schaden möglichst begrenzt werden. Die Anzeigepflicht ist grundsätzlich formfrei möglich, demnach an keine Form gebunden. Allerdings trifft die Beweispflichtigkeit den Mieter, sofern es zu einem Prozess kommen sollte. Als Ausnahme von der Anzeigepflicht des Mieters ist der Fall zu nennen, in dem der Vermieter den Mangel kennt oder erkennen muss. Zudem kann die Mängelanzeige auch dann entfallen, sofern der Vermieter gar nicht in der Lage ist, den Mangel selbst abzustellen. Die Anzeigepflicht des Mieters in diesem Fall zu fordern wäre insofern eine unsinnige Förmelei. Darüber hinaus entfällt die Anzeigepflicht, wenn der Vermieter auf andere Weise, evt. auch durch Dritte, bereits Kenntnis erlangt hat.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| anzeigepflicht, mietrecht, zivilrecht |
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