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| Eigenen Artikel verfassen AnspruchUnter einem Anspruch (§ 194 BGB) versteht die Rechtswissenschaft das Recht des Einzelnen, von einem anderen ein Tun (zum Beispiel die Zahlung von Geldforderungen, Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen) oder Unterlassen (z.B. Verbreitung unwahrer Tatsachen) einzufordern. Bayrischer-VGH zur Anspruchsverletzung auf rechtliches Gehör durch einen Gerichtsbescheid Bayrischer-VGH, Aktenzeichen 1 ZB 06.30348, Verkündungsdatum 28.03.2006: Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Erlass eines Gerichtsbescheids kann erfolgreich nur mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung, nicht aber mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden.
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| anspruch, zivilrecht |
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