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| Eigenen Artikel verfassen AnscheinsvollmachtDie Anscheinsvollmacht ist ein besonderer Fall der Rechtsscheinvollmacht. Sie ist dadurch geprägt, dass eine Person (Vertreter) eine andere Person (Vertretene) vertritt, ohne dass die erforderliche Vollmacht vorliegt. Der Unterschied zum Vertreter ohne Vertretungsmacht liegt darin, dass bei der Anscheinsvollmacht bei pflichtgemäßer Sorgfalt der Vertretene hätte erkennen können, dass er vertreten wird und so in zurechenbarere Weise den Rechtschein setzt, er habe den Vertreter bevollmächtigt. Leichte Fahrlässigkeit ist ausreichend. Die Anscheinsvollmacht hat zur Folge, dass der Vertretene sich so behandeln lassen muss, als habe er wirksam eine Vollmacht erteilt.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| rechtscheinsvollmacht, stellvertretung, vollmacht, zivilrecht |
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