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| Eigenen Artikel verfassen AnfechtungMithilfe einer Anfechtung können im Zivilrecht unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsfolgen von Willenserklärungen aufgehoben werden. Die Anfechtung einer Willenserklärung kann immer dann erfolgen, wenn ein Erklärungsirrtum / Inhaltsirrtum beziehungsweise ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Irrtumsgegenstandes gemäß § 119 BGB, arglistige Täuschung / widerrechtliche Drohung gemäß § 123 BGB oder ein Übermittlungsirrtum gemäß § 120 BGB vorliegt. Mithilfe einer Anfechtungserklärung kann dem Vertragspartner der Anfechtungsgrund zugestellt werden. Sobald dem Vertragspartner die Anfechtungserklärung zukommt und ihm die Anfechtungsgründe bekannt sind, ist die Willenserklärung des Anfechtenden rückwirkend gemäß § 142 BGB aufzuheben. Bayrischer-VGA zur Kostenpflichtigkeit von Anfechtungserklärungen bei Kündigungen in der Elternzeit Bayrischer-VGH, Aktenzeichen 9 ZB 06.1778, Verkündungsdatum 25.07.2006: Die Anfechtung der Erklärung, dass die Kündigung in der Elternzeit zugelassen wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG), ist nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.
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| allgemeines recht, anfechtung |
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