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| Eigenen Artikel verfassen AnerkenntnisMit einem Anerkenntnis bestätigt der Beklagte im Rahmen eines Zivilprozesses, dass er die Ansprüche des Klägers als rechtlich zutreffend anerkennt. Generell kann zwischen einem Teilanerkenntnis und einem Anerkenntnis differenziert werden. Bei einem Teilanerkenntnis erkennt der Beklagte die Ansprüche nur zum Teil an. Durch Teilanerkenntnisse oder Anerkenntnisse können Anerkenntnisurteile gemäß § 307 ZPO erwirkt werden. Dadurch wird eine mündliche Verhandlung obsolet. Eine Ausnahme besteht allerdings bei Ehe- oder Kindschaftsprozessen. Hier kann eine mündliche Verhandlung nicht durch ein Anerkenntnis umgangen werden. Niedersächsisches-OVG zur Aussetzung einer Abschiebung bei Vaterschaftsanerkenntnis Niedersächsisches-OVG, Aktenzeichen 10 ME 76/07, Verkündungsdatum 27.02.2007: Eine Abschiebung ist nicht auszusetzen, um dem Vater eines ungeborenen Kindes die Anerkennung seiner Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) und die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu ermöglichen.
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| allgemeines recht, anerkenntnis |
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