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Amtspflichtverletzung


Die Amtspflicht ist eine Pflicht des Beamten, die durch das Innehaben seines Amtes begründet wird. Außerdem wird der Begriff auch bei Notaren und anderen unabhängigen Trägern öffentlicher Ämter sowie bei nicht-beamteten Angestellten der öffentlichen Hand verwendet.
Die Amtspflicht bemisst sich nach Gesetz und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften. So hat sich der Beamte beispielsweise an Recht und Gesetz zu halten, den Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen und dienstliche Verschwiegenheit zu bewahren.
Eine Amtspflichtverletzung liegt auch vor, wenn der Beamte sein Ermessen nicht pflichtgemäß, sondern falsch, fehlerhaft oder gar nicht ausgeübt hat. Die Amtspflichtverletzung, die Verletzung von Amtspflichten. kann zu disziplinarrechtlichen Konzequenzen führen; in bestimmten Fällen greift auch das Strafrecht ein(Amtsdelikte).
Weiterhin kann der Beamte verpflichtet sein, den Schaden zu ersetzen, den er durch schuldhafte Amtspflichtverletzung verursacht hat. Für vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beim Dienstherrn haftet der Beamte nach § 78 Bundesbeamtengesetz bzw.den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst folgt eine ähnliche Haftung aus dem Arbeitsvertrag). Bezweckt die Amtspflicht auch den Schutz eines Dritten und ist diesem ein Schaden entstanden, so ist der Beamte an sich auch zum Ersatz dieses Schaden verpflichtet (§ 839 BGB), doch wird diese Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG vom Amtsträger grundsätzlich auf den Staat oder die juristische Person übergeleitet, in deren Dienst er steht (Amtshaftung). So ist sichergestellt, dass der Geschädigte mit dem Staat einen leistungsfähigen Schuldner erhält; der Staat kann den dadurch entstandenen Schaden ggfs. wieder Beim Amtsträger liquidieren.


Mitwirkende/Autoren: bedayba, webmaster, Sebastian
Erstellt von bedayba, 25.07.2010, 12:25
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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