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| Eigenen Artikel verfassen AmtshilfeDer Begriff Amtshilfe kennzeichnet Unterstützungshandlungen einer Behörde, welche damit die Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde ermöglicht. Im Rahmen justizbehördlicher Unterstützungshandlungen wird der Begriff Amtshilfe allerdings nicht angewandt. In diesem Fall wird der Begriff Rechtshilfe verwendet. In Deutschland besteht die Verpflichtung seitens der Behörden wechselseitige Rechts- oder Amtshilfe auszuüben. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich schon in Art. 35 Grundgesetz. Des weiteren bestehen ausführlichere gesetzliche Regelungen in §§ 4-8 Verwaltungsverfahrensgesetz. Grundsätzlich ist Amts- oder Rechtshilfe immer dann vorzunehmen, wenn die ersuchenden Behörde aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Gründe nicht in der Lage ist, eine Amtshandlung selbst durchzuführen. Allerdings bestehen auch Beschränkungen, in denen eine Amts- oder Rechtshilfe verweigert werden kann. Triftige Gründe wären in diesem Fall beispielsweise das vorliegen von Unverhältnismäßigkeit oder die Wahrung von Geheimhaltungspflichten. VGH-Baden-Württemberg zur Klage eines Abschiebehäftlings gegen rechtswidrige Amtshilfe VGH-Baden-Württemberg, Aktenzeichen 11 S 1319/06, Verkündungsdatum 20.09.2006: Für die Klage eines ehemaligen Abschiebehäftlings gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt auf Feststellung, dass die Durchführung der Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe nach § 8 Abs. 2 FEVG wegen eines unwirksamen Amtshilfeersuchens der Ausländerbehörde rechtswidrig war, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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| amtshilfe, diensthilfe, verwaltungsverfahren |
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