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| Eigenen Artikel verfassen AmtsermittlungEine Behörde oder Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Von Amts wegen bedeutet, dass eine bestimmte Handlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahme vorgenommen wird. Es handelt sich hierbei vorwiegend um reine Ermittlungshandlungen zur Aufklärung des Sachverhalts. Während im Zivilprozeß vorwiegend der Verhandlungsgrundsatz gilt, wird im Gegensatz dazu das Verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren durch den Untersuchungsgrundsatz bestimmt. Nach § 24 VwVfG ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitten, wenn eine Behörde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Nur durch die umfassende Ermittlung des Sachverhaltes und der entscheidenen Tatsachen kann die Behörde eine fehlerfrei Entscheidung fällen.
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