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| Eigenen Artikel verfassen AlternativwohnungNach dem Wortlaut des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist nach § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt. In diesem Zusammenhang spricht man von einer Eigenbedarfskündigung. Eine solche stellt den bekanntesten und häufigsten Grund für die Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter dar, wobei eine ordentliche Begründung verlangt wird. Die Wirksamkeit der Kündigung ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann. Insofern ist eine Kündigung aus Eigenbedarf nur dann gerechtfertigt, sofern der Vermieter die Wohnung benötigt. Eine sich im Bestand des Vermieters befindliche und leerstehende Alternativwohnung lässt das gesetzliche Merkmal „benötigt“ entfallen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss die alternative Wohnmöglichkeit allerdings so beschaffen sein, dass der Vermieter seinen wesentlichen Wohnbedarf „ohne wesentliche Abstriche“ decken kann. Eine Eigenbedarfskündigung wird hingegen wegen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB unwirksam, sofern der Vermieter nach Ausspruch der Kündigung die Wohnung weiter vermietet. Für den Fall, dass die Alternativwohnung erst nach Ausspruch der Kündigung zufällig frei wird, ist diese dem gekündigten Mieter zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn diese den Wohnbedarf des Vermieters nicht deckt. Sie ist hingegen vom Vermieter selbst zu nehmen, wenn die Alternativwohnung den Vermieterbedarf decken sollte; in einem solchen Fall wird die Eigenbedarfskündigung unwirksam.
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