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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305ff. BGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen
einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen
Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen
liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung
der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden.

Überraschende und mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht
zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist,
ist die Verwendung von im Bürgerlichem Gesetzbuch ausdrücklich geregelten bestimmten Klauselverboten (§§ 308f. BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.06.2010, 19:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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