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| Eigenen Artikel verfassen AlkoholdelikteIst durch Alkoholkonsum die Unrechtseinsichtfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit eines Täters eingeschränkt, so kann die Schuldfähigkeit vermindert (ab circa 2,0 Promille) oder auch gänzlich ausgeschlossen sein (ab circa 2,5 Promille). Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 20, 21 StGB. Versetzt sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen Trunkenheitszustand, um dadurch eine Schuldunfähigkeit zu erreichen, so kann er trotzdem deswegen verurteilt werden. Eine Bestrafung ist in diesem Fall gemäß § 323 a StGB (Vollrausch) oder gemäß den Regelungen einer Actio in libera causa trotzdem möglich. Eine besondere Form der Alkoholdelikte sind strafbewährte Trunkenheitsfahrten. Entsprechende Regelungen finden sich in § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und § 315 c StGB (Straßenverkehrsgefährdung). OVG-Sachsen-Anhalt zur Aberkennung des Ruhegehalts des eines Polizeibeamten wegen wiederholter vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt OVG-Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 10 L 6/05, Verkündungsdatum 22.06.2006: 1. Eine wiederholte vorsätzliche Trunkenheitsfahrt eines Polizeibeamten, verbunden mit mehrfachem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie in einem Falle mit einer Straßenverkehrsgefährdung stellt ein Dienstvergehen i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar und kann die Voraussetzungen für die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 12 BDG erfüllen. 2. Der Verstoß gegen eine dem Beamten erteilte, ihm verständliche Weisung, sich einer Therapie zu unterziehen, erfüllt die Voraussetzungen eines Dienstvergehens i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG und kann zur Aberkennung des Ruhegehalts führen (Therapieverweigerung).
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| alkohol, alkoholdelikte |
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