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| Eigenen Artikel verfassen Alkohol und StraßenverkehrFür Fahranfänger gilt in Deutschland während der Probezeit oder bis zum 21. Lebensjahr ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung führen zwangsläufig zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre, 250 € Geldstrafe, zwei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und einem kostenpflichtigen Aufbauseminar (§ 2 a Abs. 2 StVG). Für Kraftfahrer, die ihre Probezeit schon beendet haben, gilt seit 1998 die 0,5-Promillegrenze. Allerdings kann schon ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, falls die alkoholisierte Person im Straßenverkehr typische Ausfallerscheinungen zeigt (z.B. Schlangenlinien fahren). Auch hier kann schon § 316 StGB der Straftatbestand der Trunkenheit am Steuer bestehen, was für den Betroffenen den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge haben kann. OLG-Naumburg zur Bestimmung der Fahruntüchtigkeit bei Addition von Alkohol-und Drogenwerten OLG-Naumburg, Aktenzeichen 4 U 184/04, Verkündungsdatum 14.07.2005: Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft kann ein allgemein gesicherter Grenzwert ab dem Drogenkonsum die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigt, nicht begründet werden. Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit. Ein Leistungsausschluß nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 kommt somit nur in Betracht, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden können, die den Schluss auf eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt zulassen.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| alkohol, probezeit, straßenverkehr, verkehrsrecht |
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