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Akteneinsicht Strafverfahren


Akteneinsicht - Das wichtigste Instrument effektiver Strafverteidigung

Für eine effektive Strafverteidigung im Strafverfahren ist die Akteneinsicht in die Ermittlungsakten unverzichtbar. Neben dem Beweisantragsrecht und dem Fragerecht ist das Recht auf Akteneinsicht eine der Säulen der Strafverteidigung, das Akteneinsichtsrecht ist deshalb das Kernstück der Verteidigung. Nur wenn der Strafverteidiger den Inhalt der Ermittlungsakten genauestens kennt, weiß er, welche strafrechtlichen Vorwürfe die Strafverfolgungsbehörden gegen seinen Mandanten erheben und durch welche Beweismittel diese Vorwürfe gestützt werden. Ohne diese Kenntnis ist eine aktive und engagierte Strafverteidigung unmöglich.

Für den Mandanten ist es manchmal schwer nachzuvollziehen, wenn er in einem ersten Gespräch seinem Rechtsanwalt für Strafrecht das Geschehen aus seiner Sicht ausführlich schildert, der Anwalt aber trotzdem keine vertiefte Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben kann. Das liegt einfach daran, dass ein im Strafrecht erfahrener Anwalt regelmäßig keine Einschätzung ohne Kenntnis der Akten abgeben wird. Denn für den Anwalt sind die Informationen, die ihm der Mandant gibt, nur ein Teilaspekt. Mindestens genauso wichtig sind beispielsweise die Vernehmungsprotokolle der Zeugen, die Vermerke der ermittelnden Polizeibeamten oder der Staatsanwaltschaft. Häufig war der Mandant auch bei einer Beschuldigtenvernehmung und hat schon eine Aussage zur Sache abgegeben. Auch diese Einlassung muss der Anwalt zwingend kennen, bevor er eine Einschätzung zum Verfahren abgeben kann.

Für den Beschuldigten eines Strafverfahrens, der keinen Verteidiger hat, stellt sich die Akteneinsicht als ein ganz großes Problem dar. Denn gemäß § 147 StPO kann eine umfassende Akteneinsicht nur über einen Rechtsanwalt erfolgen. Gemäß dem Abs. 5 der Norm können in dem Beschuldigten zwar auf seinen Antrag hin Abschriften aus der Akte zur Verfügung gestellt werden, das genügt aber in aller Regel nicht um sich ein umfassendes Bild von dem Ermittlungsverfahren und von den erhobenen Vorwürfen zu machen. Darüber hinaus steht die Genehmigung eines entsprechenden Antrags im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, also der Staatsanwaltschaft. Die Praxis zeigt, dass Anträge dieser Art nur sehr zögerlich behandelt werden. Wegen der außerordentlichen Wichtigkeit der Akteneinsicht sollte daher jeder Beschuldigte eines Strafverfahrens erwägen, einen Rechtsanwalt einzuschalten - und zwar wenigstens zur Vornahme der Akteneinsicht.


Mitwirkende/Autoren: JuraForum-News, webmaster
Erstellt von JuraForum-News, 13.05.2011, 11:12
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
akteneinsicht, strafrecht, strafverteidiger



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