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Akteneinsicht


Unter Akteneinsicht wird die Einsichtnahme in behördliche Gerichts- oder Verwaltungsakten verstanden. Im Rahmen der Akteneinsicht dürfen durch berechtigte Personen (z.B. Strafverteidiger) behördliche Aufzeichnungen durch Inaugenscheinnahme, Anfertigung von Fotokopien oder Abschriften erstellt werden.

Vor allem im Rahmen von Strafverfahren ist die Akteneinsicht ein probates Mittel, um dem Beschuldigten sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und rechtliches Gehör zu gewähren. Das Recht auf Akteneinsicht wird in § 147 StPO gesetzlich geregelt. Strafverteidiger dürfen im Rahmen des Verfahrens dem Beschuldigten sowohl mündlich über die Inhalte der Akten informieren, als auch ihren Mandanten komplette Kopien der Akten überlassen. Im Rahmen laufender Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigern, wenn dadurch Ermittlungserfolge verhindert werden.

Eine der derartige Verweigerung ist nicht anfechtbar. Entsprechende Regelungen finden sich in § 147 Abs. 2 StPO. Die generelle Verweigerung der Akteneinsicht kann durch die Einlegung einer Beschwerde vor Gericht angefochten werden. Doch nicht nur in Strafverfahren besitzen Rechtsanwälte das Recht auf Akteneinsicht. Auch in anderen Verfahren wie beispielsweise in Zivilprozessen, Verwaltungsverfahren oder auch Sozialgerichtsprozesse besteht das Recht auf Akteneinsicht.

Hamburgisches-OVG zum allgemeinen Recht auf Akteneinsicht in laufenden Verfahren

Hamburgisches-OVG, Aktenzeichen 1 Bs 334/06, Verkündungsdatum 29.05.2007:

§ 1 Abs. 3 Nr. 5 Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz schließt Akten aus einem laufenden Verfahren von dem Recht auf Akteneinsicht aus. Auch ein laufendes beihilferechtliches Prüfungsverfahren der Europäischen Kommission nach Art. 88 Abs. 1 EG-Vertrag hindert die Akteneinsicht.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:45
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
akteneinsicht, strafprozessrecht



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