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| Eigenen Artikel verfassen AffektWird eine strafbare Tat im Rahmen von heftigen Gemütsbewegungen (z.B. Wut oder Angst) begangen und konnte diese daher nicht mehr willentlich gelenkt werden, so handelt es sich hierbei um eine Affekthandlung. Liegt im Rahmen einer strafbaren Handlung ein Affekt vor, so kann seitens des Gesetzgebers eine Strafmilderung berücksichtigt werden. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Täter durch den Affekt in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war und daher trotz Erkennen der Unrechtmäßigkeit seiner Handlung nicht in der Lage war, dieser Erkenntnis nach zu handeln. War der Täter zum Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage, zu dieser Erkenntnis zu gelangen, so bleibt dieser straflos (Schuldunfähigkeit: §§ 20,21 StGB). LAG- Nürnberg zu schuldmindernden Affekthandlungen bei Körperverletzungen durch Pflegepersonal LAG-Nürnberg, Aktenzeichen 9 Sa 923/03, Verkündungsdatum 20.08.2004: Nicht jede vorsätzlich oder fahrlässig begangene Körperverletzung zum Nachteil einer zu betreuenden Person führt bei bisher mehrjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit einer Pflegekraft zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; vielmehr ist eine Handlung im Affekt schuldmindernd zu berücksichtigen.
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| affekt, allgemeines recht |
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