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Adoption


Unter Adoption wird ein Eltern-Kind-Verhältnis verstanden, welches nicht auf natürliche Abstammung zurückzuführen ist.

Die gesetzliche Grundlage bildet §§ 1741 ff. BGB. Im Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen zur Adoption steht immer das Wohl des Kindes. Durch die Adoption soll eine Alternative zur Heimerziehung geschaffen werden, um elternlosen oder verlassenen Kindern die Möglichkeit zum Aufwachsen in einer Familie zu bieten.

Adoption kann sowohl im Kindes- als auch im Erwachsenenalter bei Volljährigkeit erfolgen. Bei Adoptionen von minderjährigen Kindern sind Jugendämter und speziell ausgewählte Wohlfahrtsorganisationen die richtigen Ansprechpartner.

Vor allem bei der Adoption von minderjährigen Kindern sind viele Regelungen zu beachten. Das Mindestalter für die Adoptionseltern wurde auf 25 Jahre festgelegt. Bei verheirateten Paaren sind nur beide Partner zusammen adoptionsberechtigt. Sollte allerdings ein Teil der Adoptionseltern jünger als 21 Jahre sein, so besitzt nur der ältere Teil einen Adoptionsanspruch.

Eine Heirat ist keine zwingend notwendige Voraussetzung für eine Adoption. Auch Unverheiratete sind in der Lage, ein Kind zu adoptieren. Eine Adoption ist immer an die Zustimmung der leiblichen Eltern gebunden und nicht schon direkt nach der Geburt möglich. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Adoption mindestens acht Wochen alt sein. Des Weiteren ist im Falle einer bevorstehenden Adoption die Einwilligung des zu adoptieren an dringend notwendig. Sollte das Kind noch jünger als 14 Jahre sein, so muss diese Zustimmung seitens des gesetzlichen Vertreters durch einen Notar beurkundet werden.

Auf eine elterliche Zustimmung zur Adoption kann allerdings verzichtet werden, sobald es den Eltern schwerwiegende Verstöße gegen das Kindeswohl nachgewiesen werden können. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim zuständigen Vormundschaftsgericht. Die Adoption führt in diesem Fall zu folgenden Auswirkungen:

1. Dem Kind wird der Familienname des Annehmenden übertragen.
2. Das Kind wird rechtlich einem ehelichen Kind der Annehmenden Person gleichgestellt. Sollte die Adoption später einmal wieder rückgängig gemacht werden, so kommt es zu einer Wiederherstellung der ehemaligen Verwandtschaftsverhältnisse.

OLG-München zur Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren bei Anzunehmenden über 18 Jahre


OLG- München, Aktenzeichen 31 AR 49/07, Verkündungsdatum 16.03.2007:

Die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich nur auf Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:33
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
adoption, familienrecht



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