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| Eigenen Artikel verfassen Actio libera in causaBei der Actio libera in causa handelt es sich um einen Begriff der Rechtswissenschaft, der den Fall behandelt, dass ein Täter sich bei Begehung der Tat absichtlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt (z.B. vorsätzliche Herbeiführung eines Vollrausches), um so seine Tat ohne Schuld und Bestrafung durchführen zu können (§ 20 StGB). Hierbei werden verschiedene Umstände berücksichtigt: Vorsätzliche Verursachung der Schuldunfähigkeit Eine vorsätzliche Verursachung der Schuldunfähigkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Gewalttäter Alkohol trinkt, um im Trunkenheitszustand Körperverletzungen zu begehen. Fahrlässige Verursachung der Schuldunfähigkeit Wenn der Täter allerdings nur unter Umständen damit rechnen konnte, dass er im Falle einer Trunkenheit Straftaten begehen könnte, dann liegt nur Fahrlässigkeit vor. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene vor seiner Trunkenheit nicht berücksichtigt, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neigt. OLG-Hamm zur grob fahrlässigen actio in libera causa eines Fahrers vor Beginn des Alkoholgenusses OLG- Hamm, Aktenzeichen 20 U 231/99, Verkündungsdatum 31.05.2000: 1) § 827 S. 1 BGB ist im Rahmen des § 61 VVG anwendbar. 2) Grob fahrlässige actio libera in causa, wenn ein Fahrer vor Beginn des Alkoholgenusses die spätere Benutzung des Kfz nicht hinreichend sicher ausschließt.
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