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| Eigenen Artikel verfassen AbwesenheitIm Rahmen eines Strafprozesses ist normalerweise die Anwesenheit des Angeklagen notwendig. Angeklagte, die unentschuldigt ihrer Gerichtsverhandlung fernbleiben, können durch Vorführung oder Verhaftung ihren Prozess zugeführt werden. Entsprechende Regelungen finden sich im § 230 StPO. Eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten darf nur in geringfügig strafbewährten Verfahren, bei selbstverschuldeter Verhandlungsunfähigkeit oder ordnungswidrigen Verhalten durchgeführt werden. Die gesetzlichen Regelungen in diesen Fällen sind in §§ 231 a, b, 232 StPO). Im Rahmen von Privatklageverfahren (§ 387 StPO) oder Strafverfahren, die mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bewährt sind (§ 233 StPO), kann unter Umständen auf die Anwesenheit des Angeklagten verzichtet werden, falls dieser eine Vertretung durch seinen Strafverteidiger vornehmen lässt. Sollte sich ein Angeklagter an einem nicht bekannten Aufenthaltsort oder im Ausland aufhalten, so kann ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden (§§ 276 ff. StPO). Das durchgeführte Verfahren darf ohne die Anwesenheit des Angeklagten allerdings nur im Rahmen der Beweissicherung erfolgen. Handelt es sich lediglich um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, so ist die Abwesenheit eines Betroffenen abdingbar, wenn dieser zuvor von seinen Anwesenheitspflichten in entbunden worden ist. Sollte das Einbinden von den Anwesenheitspflicht in nicht erfolgt sein, so ist in jedem Fall die persönliche Anwesenheit des Betroffenen notwendig. Die Abwesenheit von einer Hauptverhandlung ist im Revisionsverfahren allerdings nicht möglich. BGH zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils in Italien ohne Kenntnis des Verfolgten BGH, Aktenzeichen 4 ARs 4/01, Verkündungsdatum 16.10.2001: Hatte der Verfolgte von einem gegen ihn in Italien geführten Strafverfahren, vom Hauptverhandlungstermin und vom Urteil keine Kenntnis, so ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils regelmäßig nur dann zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| abwesenheit, angeklagter, strafprozess |
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