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| Eigenen Artikel verfassen Abwerben von ArbeitskräftenDürfen Dritte Mitarbeiter abwerben? Das ist die entscheidende Frage, die nachfolgend dargestellt werden soll. Grundsätzlich ist das abwerben von Arbeitskräften zulässig. Entscheidend hierbei der erstrebte Zweck. Denn bei einer Abwerbung von Arbeitskräften darf das angewandte Mittel nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Unabhängig davon steht es natürlich grundsätzlich jedem Arbeitnehmer frei im Rahmen seiner der Kündigungsfristen sein Arbeitsverhältnis zu kündigen und damit seinen Arbeitsplatz frei zu wechseln. Selbst wenn es sich hierbei um eine Schlüsselperson handelt, so ist dies nach dem BGH zulässig. Anders liegt der Fall jedoch wenn Konkurrenten "planmäßig abwerben". Denn die Abwerbung von Arbeitskräften keinen gegen § 3 UWG, § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB verstoßen. Besteht sogar darüber hinaus einen Anhaltspunkt das ein Wettbewerber von dem Arbeitgeber erneut Arbeitskräfte ab werden möchte, kann der betroffene Arbeitgeber sich hiergegen mit einer Unterlassungsklage wehren, indem er einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellt. Zum Wesen einer Abwerbung gehört jedoch eine gewisse Beharrlichkeit und Ernstlichkeit, so dass beim Abwerben von Arbeitskräften es auf die Abwerbung eines Wettbewerbers ankommt.
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