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| Eigenen Artikel verfassen Absehen von StrafeGemäß § 60 StGB kann ein Gericht dann von Strafe absehen, wenn die Folgen für den Täter als derartig erheblich zu erachten sind, dass dieser durch die Folgen seiner Tat selbst schwer getroffen wurde (zum Beispiel schwerwiegende Verletzungen im Rahmen eines Verkehrsunfalls). Das Absehen von Strafe ist allerdings nur bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr erlaubt. Doch auch vor dem Hintergrund anderer Rahmenbedingungen kann das Absehen von Strafe zulässig sein, beispielsweise dann, wenn der Täter seine Handlung abbricht (aufgrund tätiger Reue) gemäß §§ 83 a. Auch § 31 des Betäubungsmittelgesetzes sieht in bestimmten Fällen von Strafe ab, allerdings nur wenn der Täter maßgeblich zur Aufklärung der Tat beiträgt und somit neue Taten verhindert. Des Weiteren besteht laut § 153 b StPO außerdem die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, falls noch keine Anklage erhoben wurde.
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| absehen von strafe, allgemeines recht |
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