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| Eigenen Artikel verfassen Abschiebehaft (Vorbereitungs- und Sicherungshaft)Abschiebehaft bedeutet, dass ein Ausländer zur Vorbereitung oder Sicherung der Ausweisung in Haft genommen wird. Vorbereitungshaft Ein Ausländer ist gemäß § 57 Abs. 1 AuslG zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Sicherungshaft Ein Ausländer ist nach § 57 Abs. 2 und 3 AuslG zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn 1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, 2. die Ausreisepflicht abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, 4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder 5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will. Die maximale Dauer des Sicherungshaftes beträgt eine Woche, wenn die Ausreisepflicht abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Unzulässig ist die Sicherungshaft, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen (vgl. zu dem § 57 Abs. 2 und 3 AuslG).
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