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| Eigenen Artikel verfassen Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemässen GebrauchNach dem Wortlaut des § 538 BGB sind unter einer Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemässen Gebrauch die Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu verstehen. Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Mietsache im vertragsgemässen Zustand zu erhalten. Insofern sind Veränderungen bzw. Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemässen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zusätzlich zu erstatten, da die Abnutzung mit der Miete abgegolten ist. Demzufolge fällt die Abnutzung der Mietsache durch Gebrauch dem Vermieter zur Last; die Miete stellt insofern z.T. einen Ausgleich dar. Folglich hat der Mieter für die durch den vertragsgemässen Gebrauch bewirkte Abnutzung der Mietsache nicht aufzukommen, weder durch Instandhaltung oder Ausbesserung noch durch Schadensersatz. Dies gilt selbst dann, wenn die Mietsache unbrauchbar wird oder wenn Dritte, die die Sache im Rahmen des unzulässigen Gebrauchs mitbenutzt haben, sie dadurch verändern oder verschlechtern.
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| abnutzung, mietsache, vertragsgemässer gebrauch |
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