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| Eigenen Artikel verfassen AbmahnungDer Abmahnung kommt besondere Bedeutung im Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht zu. Sie ist die formale außergerichtliche Beanstandung von Mängeln bei einem bestimmen Verhalten mit der Aufforderung, dieses mangelhafte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Abmahnung im Wettbewerbsrecht Im Wettbewerbsrecht setzt man die Abmahnung vor allem ein, um gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen. Sie enthält regelmäßig eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Darlegung und Begründung des Wettbewerbsverstoßes, eine Unterlassungsauffordung hinsichtlich des mangelhaften Verhaltens des Verletzers, eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens samt der Androhnung gerichtlicher Schritte im Falle des Zuwiderhandelns. Die Abmahnung wird erfolgreich sein, wenn der behauptete Unterlassungsanspruch besteht. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs wird der Abgemahnte aufgefordert, eine Vertragsstrafenerklärung zu unterschreiben, nach der er sich zur Zahlung einer bestimmten Vertragsstrafe für den Fall, dass er sich nicht an die Unterlassungserklärung hält, verpflichtet. Der Abgemahnte hat hierbei im Grunde folgende Reaktionsmöglichkeiten: - Er kann mittels einer negativen Feststellungklage dagegen vorgehen - Er hinterlegt bei dem voraussichtlich durch den Anspruchssteller angegangenen Gericht eine Schutzschrift - Er kann die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und die ausgewiesenen Kosten begleichen - Er kann die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und die ausgewiesenen Kosten nicht begleichen - Er gibt weder die Unterlassungserklärung ab noch begleicht er die ausgewiesenen Kosten Lässt der Abgemahnte die ihm in der Abmahnung zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzte Frist verstreichen, droht ihm der Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Gibt er die geforderte Unterlassungserklärung ab, so wird der Erlaß einer einstweiligen Verfügung oder (Unterlassungs-)Klage gebannt (es feht dann am Rechtsschutzinteresse des Anspruchstellers). In der Praxis wird der Abgemahnte vor Erlaß einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht gehört. Hierdurch kann sich die präjudizierende Wirkung (d.h. diese Vorentscheidung mit- bzw. vorbestimmt auch das Hauptverfahren) der einstweiligen Verfügung im Hauptverfahren, das vom gleichen Gericht eröffnet wird, nachteilhaft für den Abgemahnten auswirken. Kurz gesagt: Das Gericht entscheidet im Hauptverfahren oft in der Praxis genauso wie vorher beim Erlaß der einstweiligen Verfügung. Entgegnet der Abgemahnte allerdings der Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage, so kann er frühzeitig darlegen, weshalb der Unterlassungsanspruch seiner Ansicht nach nicht besteht. Hinterlegt der Abgemahnte eine Schutzschrift bei dem voraussichtlich angegangenen Gericht, so wird seine Darstellung der Sach- und Rechtslage vor Erlaß einer einstweiligen Verfügung von dem Gericht zur Kenntnis genommen werden. Der Anspruchssteller trägt das Kostenrisiko, wenn er ohne Abmahnung gegen den Verletzer vorgeht und dieser dann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Ansprüche anerkennt (vgl. zu den Kosten beim Anerkenntnis des Verletzers § 93 ZPO). Die Kosten der Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts vor allem daraus, dass die Abmahnung mit ihren im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren geringeren Kosten, im Interesse des Abgemahnten liegt (vgl. § 683 BGB - Ersatz von Aufwendungen bei Geschäftsführung ohne Auftrag).
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