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Ablehnung


Im Rahmen von Zivilprozessen besteht die Möglichkeit, dass Sachverständige, Urkundsbeamte, Rechtspfleger, Schiedsrichter oder Richter aufgrund von Befangenheit oder eines Ausschließungsgrundes abgelehnt werden können (§§ 42 bis 49, 406, 1036 ZPO).

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Gründe für das Ablehnungsgesuch glaubhaft gemacht werden können. Ob das Ablehnungsgesuch erfolgreich ist, entscheidet immer das zuständige Gericht. Auch im Rahmen von Strafprozessen besteht die Möglichkeit, die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu erwirken.

Laut § 24 StPO können private Kläger, Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte von dieser Möglichkeit gebrauch machen. In diesem Fall muss ein Antrag auf Ablehnung eines Richters aufgrund von Befangenheit noch vor Beginn der Vernehmung eingereicht werden (Ausnahme: die Befangenheitsbesorgnis es trat er später auf). Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 25 STPO. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass eine Person ihre Mitwirkung an einem Verfahren selbst ablehnt (so genannte Selbstablehnung). Dieser Fall ist in § 48 StPO geregelt.


OLG-Thüringen zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Überschreitung des Gutachterauftrags


OLG- Thüringen, Aktenzeichen 1 WF 203/07, Verkündungsdatum 02.08.2007:

Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise den von für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:30
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
ablehnung, allgemeines recht



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