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| Eigenen Artikel verfassen AblaufhemmungDie Ablaufhemmung ist ein gesetzlich geregelter Fall der Hemmung einer Verjährung. Die Besonderheit bei einer Ablaufhemmung ist, das bei einer derartigen Hemmung ein bestimmter Grund vorhanden ist, sodass nicht die grundsätzlichen Regeln anzuwenden sind. Die Ablaufhemmung kommt bei Nachlassansprüchen in Betracht. Nach § 211 BGB ist der Verjährung nach der Annahme der Erbschaft, der Geltendmachung des Anspruchs von einem oder gegen einen Vertreter oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass bis zum Ablauf von sechs Monaten gehemmt. |
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| familienrecht, zivilrecht |
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