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| Eigenen Artikel verfassen AbhilfeAbhilfe bedeutet generell, dass eine belastende Entscheidung durch denjenigen, der diese verursacht hat, wieder aufgehoben wird. Im Verwaltungsverfahren: Nach § 72 VwGO kann die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren dem Widerspruch abhelfen (Abhilfebescheid), das heisst der veranlasste Verwaltungsakt wird teilweise oder ganz aufgehoben. Im Zivilprozeßrecht: Erachtet gemäß § 572 Abs. 1 ZPO das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Im Reiserecht: Nach § 651c Abs. 2 BGB kann der Reisende bei Vorliegen eines Reisemangels vor Ort vom Reiseveranstalter verlangen, dass der Mangel abgestellt wird (Abhilfeverlangen).
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