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Abhandenkommen


Mit Abhandenkommen bezeichnet man den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes an einer Sache durch den Eigentümer. Unfreiwillig bedeutet,
dass der Verlust gegen den Willen des Eigentümers erfolgt oder es an dem Willen zur Besitzaufgabe des Eigentümers fehlt. Nach § 935 BGB erlangt
dieser Begriff vor allem Bedeutung für den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen. Der Eigentümer kann die Sache vom gutgläubigen
Erwerber zurückverlangen, wenn sie Ihm anhandengekommen war. Als Beispiele sind hier vor allem das Abhandenkommen durch einen Diebstahl
und der allgemeine unfreiwillige Verlust der Sache anzuführen. Der Erwerber (auch nachfolgende spätere Erwerber) der abhandengekommenen Sache
erlangt kein Eigentum. Eine Ausnahme gilt hiervon für Geld und Inhaberpapiere.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.06.2010, 19:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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