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Abgeltungssteuer


Die Regelungen der Abgeltungssteuer

Am 01.01.2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt.

Die wichtigste Neuerung bei der Besteuerung der Geldanlagen durch die Abgeltungssteuer ist, dass nicht mehr der Steuerpflichtige seine Einnahmen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angeben und versteuern muss, sondern dass derjenige, der die Renditen auf die Kapitalanlagen auszahlt, auch die fälligen Steuern für seine Anleger zahlen muss.

Um das Verfahren möglichst einfach zu machen, wurde ein einheitlicher Steuersatz festgelegt, der derzeit 25 Prozent beträgt. Zusätzlich sind auf diese Einnahmen auch noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen.

Seit dem 1.1.2009 fallen allerdings auch Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren unter die Steuerpflicht. Allerdings kann man gegenüber der das Depot führenden Bank auch einen Freistellungsauftrag erklären, bei dem sie entweder Teile oder den vollständigen Sparer- Pauschbetrag, der ab 2009 für einen Alleinstehenden 801 Euro und für Ehepaare 1.602 Euro beträgt. Für diesen Anteil ist dann keine Abgeltungssteuer zu entrichten. Dafür fällt aber die Möglichkeit weg, die mit der Erzielung dieser Gewinne verbundenen Kosten in Form eines Werbungskostenabzuges geltend zu machen.

Von der Abgeltungssteuer werden auch Veräußerungsgeschäfte erfasst. Das können Aktienverkäufe sein oder der Verkauf von Geschäftsanteilen. Besonders letzteres trifft vor allem diejenigen, die ihren Wohnsitz in den Mietwohnungen von Baugenossenschaften haben und Anteile kaufen mussten, um den Mietvertrag zu bekommen. Der Rückfluss des Anteilswertes wird in Höhe der darauf entfallenden Dividenden von der Abgeltungssteuer voll mit erfasst.

Das werden auch diejenigen zu spüren bekommen, die nach Inkrafttreten dieser Quellensteuer eine Kapital bildende Lebensversicherung abschließen, da diese zum Zeitpunkt der Fälligkeit ebenfalls mit Steuern belegt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass immer nur die daraus entstehenden Zuwächse der Versteuerung unterliegen, nicht aber der Anteil der eingezahlten Sparbeiträge. Außerdem werden immer auch die Kosten des Verkaufs mindernd berücksichtigt. Daraus entstehende Verluste können immer nur mit gleichartigen Steuern verrechnet werden, nicht aber mit anderen Steuerarten.


Mitwirkende/Autoren: JuraForum-News, webmaster
Erstellt von JuraForum-News, 13.05.2011, 12:33
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
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