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| Eigenen Artikel verfassen Abfindung ArbeitslosengeldAuch arbeitslose Personen, die von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben, besitzen grundsätzlich einen Anspruch auf volles Arbeitslosengeld. Selbst eine hohe Abfindung schmälert in diesem Fall nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings kann unter bestimmten Umständen gemäß §§ 143a, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Zahlung des Arbeitslosengeldes ruhen, wenn der entlassene Arbeitnehmer im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf des vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beendet. Nach dem Ablauf der Frist kann schließlich wieder das Arbeitslosengeld in voller Höhe beantragt werden.
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| abfindung, arbeitslosengeld |
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