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| Eigenen Artikel verfassen AbdingbarkeitUnter Abdingbarkeit wird die Möglichkeit verstanden, von gesetzlichen Regelungen abzuweichen und stattdessen andere Regelungen zu präferieren. Hiervon wird vor allem im Zivilrecht im Rahmen von Verträgen Gebrauch gemacht. Im Gegensatz zu abdingbaren Normen, die gemeinhin auch als dispositives Recht (nachgiebiges Recht) tituliert werden, stehen die zwingenden Rechtsnormen (uis cogens), welche keine Abweichungen erlauben. Sächsisches-LAG zur Abdingbarkeit der Probezeit bei Fortsetzung der Ausbildung nach einem Ausbilderwechsel Sächsisches-LAG, Aktenzeichen 2 Sa 871/01, Verkündungsdatum 26.06.2002: Der Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses mit einer Probezeit nach BBiG § 13 Satz 1 ist auch bei Fortsetzung der Ausbildung nach Wechsel des Ausbilders nicht abdingbar, weil sich eine derartige Vereinbarung i. S. d. BBiG § 18 zuungunsten des Auszubildenden auswirken könnte.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| abdingbarkeit, allgemeines recht |
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