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Abänderungsklage


Die Abänderungsklage ist in § 323 ZPO geregelt. Mit einer Abänderungsklage kann man, wenn man in
einer gerichtlichen Entscheidung zu künftigen und regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z.B. Verurteilung
zur Zahlung eines bestimmten Unterhalts) verurteilt wurde, die Abänderung der Entscheidung versuchen.
Ist die Abänderungsklage erfolgreich, so wird die Rechtskraft der ersten Entscheidung durchbrochen. In der Regel
führt sie dann zu einer Abänderung der Höhe der geschuldeten Leistung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Bei
familien-rechtlichen Unterhaltsansprüchen gelten allerdings weitreichende Ausnahmen (vgl. § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO).


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki-Redaktion, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 04.06.2010, 19:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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