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| Eigenen Artikel verfassen AbänderungsklageDie Abänderungsklage ist in § 323 ZPO geregelt. Mit einer Abänderungsklage kann man, wenn man in einer gerichtlichen Entscheidung zu künftigen und regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z.B. Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Unterhalts) verurteilt wurde, die Abänderung der Entscheidung versuchen. Ist die Abänderungsklage erfolgreich, so wird die Rechtskraft der ersten Entscheidung durchbrochen. In der Regel führt sie dann zu einer Abänderung der Höhe der geschuldeten Leistung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Bei familien-rechtlichen Unterhaltsansprüchen gelten allerdings weitreichende Ausnahmen (vgl. § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO).
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