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Schäden durch Kanaldeckel – Haftung schwierig

26.07.2010, 14:04 | Verkehrsrecht | 0 Kommentare

Coburg/Berlin (DAV). Wird ein Kanaldeckel auf die Fahrbahn geschleudert und beschädigt ein Auto, haftet die Straßenbehörde nur unter bestimmten Bedingungen. Beispielsweise, wenn der Deckel zuvor bereits schadhaft war und dies die Behörde hätte erkennen können. Das Landgericht Coburg wies am 09. April 2010 (AZ: 14 O 822/09) eine entsprechende Klage gegen eine Straßenbehörde ab. Ein Verstoß gegen die Kontrollpflicht der Behörde lässt sich in solchen Fällen schwer nachweisen, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Klägerin behauptete, der von einem vor ihr fahrenden Lkw hoch geschleuderte Kanaldeckel sei schon drei Tage vor dem Unfallereignis schadhaft gewesen. Die Straßenbaubehörde sei ihren Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde erklärte, dass drei Tage vor dem Unfall ein motorisierter Straßenwärter den Streckenabschnitt kontrolliert habe. Es seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden.
Das Gericht wies die Klage ab. Grundsätzlich habe zwar die Straßenbaubehörde die Pflicht, für einen einwandfreien Straßenzustand zu sorgen. Andererseits könne keine lückenlose und andauernde Kontrolle des gesamten Straßennetzes erwartet werden. Die letzte Kontrolle des Straßenabschnittes habe drei Tage vor dem Unfall stattgefunden. Darüber hinaus habe das Gericht nicht feststellen können, dass ein Defekt des Deckels die Unfallursache war. Die Richter hielten auch Manipulationen des Deckels durch Dritte oder ein Ereignis unmittelbar vor dem Unfall für die mögliche Unfallursache. Die Klägerin könne jedenfalls nicht nachweisen, dass der Deckel bei der letzten Kontrolle drei Tage vor dem Unfall schadhaft gewesen sei. Auch gebe es keine Pflicht der Behörde, die Reste des Kanaldeckels über drei Jahre nach dem Unfall noch aufzubewahren. Die Straßenbaubehörde habe der Klägerin sechs Monate nach dem Unfall angeboten, sich die Reste des Kanaldeckels anzuschauen. Daraufhin sei keine Reaktion erfolgt. Eine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungspflicht gäbe es nicht.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

Foto : © pixelgarten - Fotolia.com



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