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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin

01.09.2010, 12:34 | Verkehrsrecht | 0 Kommentare

Verwaltungsgericht: Amphetamin in Blut und Urin nicht auf Einnahme von „Aspirin Complex” zurückzuführen

Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin bestätigt.

In Folge einer Verkehrskontrolle im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten des Institus für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch sonstige Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung lediglich das Medikament „Aspirin Complex” eingenommen. Der darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen Analyseverfahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung, wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten Amphetamins spreche.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest, dass die Klägerin das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen des rechtsmedizinsichen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissenschaftlich nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und der Blutentnahme erklären.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2010 - 6 K 1332/09.NW -

Foto: © Martinan @ Fotolia.com



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