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Autopanne: Muss Polizeieinsatz bezahlt werden?

28.06.2010, 10:29 | Verkehrsrecht | 0 Kommentare


Trier/Berlin (DAV). Stellt ein liegengebliebener Lkw eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, muss der Fahrzeughalter für den Polizeieinsatz aufkommen. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer selbst die Stelle mit einem Warndreieck abgesichert und die Polizei gar nicht gerufen hat. So entschied das Verwaltungsgericht Trier am 19. Januar 2010 (AZ: 1 K 621/09/TR), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.

Ein Lkw-Fahrer war mit seinem Fahrzeug in einer einspurigen Kurve liegen geblieben. Die Pannenstelle sicherte er mit einem Warndreieck ab. Da sich der Verkehr schon nach kurzer Zeit staute, rückte die Polizei aus, um die Straße in Fahrtrichtung zu sperren. Die Kosten für den Polizeieinsatz in Höhe von 256 Euro wurden dem Speditionsunternehmen, dem Arbeitgeber des Fahrers, in Rechnung gestellt.

Das Unternehmen wollte hierfür jedoch nicht aufkommen, da es den Polizeieinsatz unnötig fand: Zum einen habe der Fahrer die Pannenstelle mit einem Warndreieck abgesichert, zum anderen seien die Personalkosten für die Polizisten ja bereits aus Steuermitteln finanziert. Darüber hinaus sei es ungerecht, da Halter von Unfallfahrzeugen die Absicherung der Unfallstelle ja auch nicht bezahlen müssten.

Die Richter sahen dies jedoch anders: An einer so unübersichtlichen und zudem nur einspurigen Stelle sei die öffentliche Sicherheit durch einen liegen gebliebenen Lkw in jedem Fall gefährdet. Nur mit dem Aufstellen eines Warndreiecks sei es nicht getan. Somit war der Polizeieinsatz notwendig und gerechtfertigt.

Auch sei es gerechtfertigt, dass die Spedition die Kosten für den Einsatz trage, da es für den Stau und die Gefahrensituation im vorliegenden Fall einen individuellen Verursacher gab, nämlich den Speditionsfahrer.

Entgegen der Meinung des Speditionsunternehmens könne man außerdem die Absicherung einer Panne im Gegensatz zur Absicherung eines Unfalls durchaus auch rechtlich unterschiedlich behandeln: Das Erstere diene schließlich der Abwehr von Gefahr, das Letztere hauptsächlich der Beweissicherung.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im DAV

Foto : © Uwe Bumann - Fotolia.com



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