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JuraForum.deNachrichtenVerkehrsrechtAuch unter 1,1 Promille Versicherungsschutz in Gefahr 

Auch unter 1,1 Promille Versicherungsschutz in Gefahr

05.11.2004, 15:31 | Verkehrsrecht | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


HAMM (DAV). Auch bei Werten von unter 1,1 Promille - wie häufig am Morgen nach einem durchzechten Abend nachweisbar - riskiert ein angetrunkener Autofahrer seinen Versicherungsschutz. Dies folgt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben. Bei Werten ab 1,1 Promille gilt die Vermutung, dass der Alkoholkonsum für den Unfall kausal war. Bei Werten darunter müssen immer noch weitere Umstände dazu kommen.

In dem Fall hatte eine Versicherung einem Autofahrer den Haftpflicht-Versicherungsvertrag gekündigt. Der Mann war morgens auf gerader Strecke von der Fahrbahn abgekommen und hatte auf dem Grünstreifen Begrenzungssteine und einen Baum gerammt. Bei einer Blutprobe gut eine Stunde nach dem Unfall wurden 0,55 Promille Blutalkohol ermittelt, was bezogen auf den Unfallzeitpunkt einen Wert von gut 0,65 Promille ergab.

Der Betroffene verteidigte sich mit dem Argument, er sei sich nicht sicher gewesen, ob ein mit gesetztem Blinker entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig vor der Mittellinie halten werde. Deshalb sei er sicherheitshalber auf den Grünstreifen ausgewichen. Das Gericht hielt diese Aussage für eine unbegründete, nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung: Es habe keinerlei Anlass für ein Ausweichmanöver über den Grünstreifen bestanden. Insofern lasse sich das Verhalten nur als alkoholbedingter Fahrfehler verstehen. Die Wahrnehmungsfähigkeit des Betroffenen und seine Fähigkeit zum räumlichen Sehen seien beeinträchtigt gewesen. Damit habe der Mann eine Obliegenheit gegenüber seiner Versicherung verletzt, meinten die Richter. Das Unternehmen war deshalb berechtigt, nach der Regulierung des Fremdschadens den Haftpflicht-Versicherungsvertrag zu kündigen.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 29. Januar 2003
Aktenzeichen: 20 U 179/02

Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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