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Altes Auto darf nicht zum Ausschlachten verschenkt werden

27.08.2010, 10:40 | Verkehrsrecht | 0 Kommentare

Celle/Berlin (DAV). Schrottreife alte Autos müssen bei Experten entsorgt werden. Wer den Wagen jedoch einem Privatmann zum Ausschlachten überlässt, macht sich möglicherweise wegen umweltgefährdender Abfallentsorgung strafbar. So entschied das Oberlandesgerichts Celle in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 (AZ: 32 Ss 113/09).

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine junge Frau ihr über 20 Jahre altes Auto in einer Anzeige zum Ausschlachten angeboten. Den Wagen hatte sie bei der zuständigen Stelle bereits vorläufig abgemeldet. Auf ihre Anzeige hin meldete sich ein Interessent, dem sie das Fahrzeug samt Schlüssel, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief kostenlos überließ, nachdem er einen Übernahmevertrag mit seinen Personalien unterzeichnet hatte. Kurze Zeit später wurde der Wagen ohne Kennzeichen, jedoch noch mit Betriebsflüssigkeiten und weiteren Schadstoffen an einer öffentlichen Straße gefunden. Von dem Abnehmer fehlte dagegen jede Spur: Er konnte nicht mehr ausfindig gemacht werden, da er unter der von ihm angegebenen Adresse nicht gemeldet war.

Der jungen Frau, die als frühere Halterin ermittelt wurde, wurde daraufhin fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung vorgeworfen: Sie hätte die Person, an die sie den Wagen verschenkt hatte, nicht ausreichend geprüft. Gegen diesen Strafbefehl legte die Frau Einspruch ein, zunächst mit Erfolg. Das Amtsgericht Hannover war der Ansicht, dass man der Angeklagten keine fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung vorwerfen könne. Sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß abgemeldet und mit dem Abnehmer einen Vertrag geschlossen, in dem sein Name und seine Adresse aufgeführt waren. Die Tatsache, dass der Abnehmer später nicht mehr zu finden gewesen sei, spreche nicht für eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Frau.

Das Oberlandesgericht Celle in der nächsten Instanz entschied anders. Nach der Altfahrzeugverordnung dürfe man sein Fahrzeug ausschließlich bei anerkannten Annahme- bzw. Rücknahmestellen oder Demontagebetrieben entsorgen. Die Angeklagte habe sich die Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung ihres Autos ersparen wollen, indem sie das Fahrzeug verschenkte. Das Amtsgericht müsse nun in einer neuen Verhandlung klären, ob die Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV, Foto: Fotolia



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