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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZwVerwVO§ 27 Abs. 2 ZwVerwVO 

Entscheidungen zu "§ 27 Abs. 2 ZwVerwVO"

Übersicht

BGH – Beschluss, IXa ZB 202/03 vom 05.11.2004

Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO).

Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr beanspruchen.

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