1. Eine Zusatzversorgungskasse ist im Aktivprozess über die Höhe des Ausgleichsbeitrages eines ausgeschiedenen Mitglieds nicht parteifähig.
2. Eine Rubrumsänderung auf den Rechtsträger kommt dann nicht in Betracht, wenn sich die Zusatzversorgungskasse ausdrücklich auf ihre Parteifähigkeit beruft.
3. Ein hilfsweise erklärter Parteiwechsel auf Klägerseite ist unzulässig (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 640).