1. Der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über Möglichkeiten der Zusatzversorgung sowie über Mittel und Wege zur Ausschöpfung dieser Möglichkeiten aufzuklären.
2. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, einem Arbeitnehmer, der sich zunächst von seiner ZVK-Pflichtmitgliedschaft hatte befreien lassen und später schriftlich auf die ihm offenbarte Möglichkeit des erneuten Beitritts zur ZVK verzichtet hatte aus finanziellen Erwägungen, bei unverändert gebliebenem Beitragssystem auf eine sich erneut ergebende Beitrittsmöglichkeit hinzuweisen, ohne dass der Arbeitnehmer von sich aus entsprechendes Interesse signalisiert hat (Fortführung von LAG Saarland vom 08.04.1987 - 2 Sa 2/85).