1. Für den Antrag auf Verpflichtung zu einem abgelehnten Justizverwaltungsakt gilt § 26 Abs. 1 EGGVG.
2. Zur Auskunftsverpflichtung der Justizverwaltung gegenüber einem nicht oder unzureichend berücksichtigten Bewerber um das Amt eines Zwangsverwalters betreffend die jeweiligen Auswahlentscheidungen in Zwangsverwaltungsverfahren im Rahmen einer mehrjährigen Bestellungspraxis.
a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.
b) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.
1. Im Abrechnungsverfahren ist von der formellen Bescheidlage, d.h. vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen. Jedoch ist bei einem Abrechnungsbescheid, der über Meinungsverschiedenheiten entscheidet, welche über die Wirksamkeit einer Aufrechnung des FA mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung bestehen, auch über den materiell-rechtlichen Bestand der Vorauszahlungsschuld ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung in einem Steuerbescheid zu entscheiden, sofern und soweit darüber nicht eine Bestandskraft wirkende Entscheidung in dem Jahressteuerbescheid ergangen ist. Der Grundsatz, daß im Abrechnungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht zu prüfen ist, wird insoweit durchbrochen.
2. Eine Steuerforderung kann von einem Hoheitsträger an einen anderen Hoheitsträger zwecks Einziehung abgetreten werden.
3. Zwangsverwalter, Konkursverwalter und Schuldner betreiben dasselbe Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; der von ihnen einzuhaltende Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach den Umsätzen dieses (Gesamt-) Unternehmens.
4. Die Lieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks setzt die vorherige Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht voraus.