Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB liegt vor, wenn für den Kauf eines als Abschreibungsobjekt dienenden Hausgrundstücks wider besseres Wissen ein höher Kaufpreis (hier 725.000,-- DM anstatt 530.000,-- DM) beurkundet wird und das Geschäft nur dazu dient, dem Käufer mittelbar Barmittel (Hier 100.000,-- DM) über eine Finanzierung zu vermitteln (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 19.5.2000, WM 2000, 1287).