1. Hat die vor Inkrafttreten der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zuständige Immissionsschutzbehörde über einen Antrag auf Zulassung oder Genehmigung eines Vorhabens entschieden, ohne die Unvollständigkeit der Unterlagen zu rügen, bleibt sie in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 3 ZustVU NRW zuständig, auch wenn die Unterlagen noch der Ergänzung bedürfen.
2. Die Ausweisung einer Konzentrationszone, die bei einer Höhenbegrenzung auf 100 m Raum für zwei - nachts schallreduziert zu betreibende - Windkraftanlagen bietet, räumt der Windkraftnutzung jedenfalls dann nicht mehr die erforderliche substanzielle Chance ein, wenn der Ausschluss anderer potentieller Standorte Abwägungsmängel aufweist.
3. Die Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW wird als reines Verwaltungsinternum nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst.