1. Die Vorschriften des JVEG sind auf die Honorierung eines Sachverständigen für ein Ergänzungsgutachten anzuwenden, auch wenn der Sachverständige mit der Erstbegutachtung noch im Geltungszeitraum des ZSEG beauftragt worden war, nach In-Kraft-Treten des JVEG aber eine ergänzende Begutachtung erforderlich wurde, die nicht auf Mängel des Erstgutachtens beruhte.
2. Der Sachverständige hat Anspruch auf den zum Zeitpunkt der Fertigstellung seines Gutachtens maßgeblichen Mehrwertsteuersatz, auch wenn er seine Leistung bereits vor der Erhöhung des Steuersatzes begonnen hatte.