1. Ein Sachverständiger verwirkt seinen Entschädigungsanspruch, wenn sein Gutachten unverwertbar ist, weil bei dessen Ausarbeitung Dritte in einer Weise mitgewirkt haben, dass seine persönliche Verantwortung für das Gutachten nicht mehr gewährleistet ist, und der Sachverständige bei Übernahme des Auftrags erkennen konnte, dass er allein nicht über das zur vollständigen Erfüllung des Auftrags erforderliche Fachwissen verfügt.
2. Dies gilt nicht für solche Arbeiten, die das Gericht noch bei ihm in Auftrag gibt, obwohl es bereits hätte erkennen können, dass der Sachverständige die Ausarbeitung des Gutachtens in unzulässiger Weise Dritten überlassen hat.
Wird ein Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung geladen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern, ist diese Anordnung noch Teil des bisherigen Auftrags, mit der Folge, dass er für die schriftliche Erläuterung nach dem Recht zu entschädigen ist, das zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das schriftliche Gutachten galt.
Eine schuldhafte Herbeiführung der Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen kann nicht angenommen werden, wenn eine angeordnete Begutachtung letztlich daran scheitert, dass die beweisbelastete Partei nicht für die erforderliche Baufreiheit Sorge trägt.
Der wegen Anscheins der Befangenheit erfolgreich abgelehnte Sachverständige verliert seinen Honorierungsanspruch nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Unverwertbarkeit seines Gutachtens. Dies erfordert die Wahrung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen als Gehilfe des Richters. Grobe Fahrlässigkeit setzt außer objektiver Sorgfaltsverletzung auch ein schweres subjektiv zurechenbares Verschulden voraus; hierbei ist die Individualität des Sachverständigen zu berücksichtigen.
Die Gerichtskasse ist nicht befugt, im Wege des Vorschusses Zahlungen an einen Sachverständigen zu leisten, die bei ihr noch nicht von den Parteien eingezahlt worden waren.
Ein unverwertbares Gutachten führt nicht automatisch zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Die Anleitungsfunktion des Gerichts gemäß § 404a ZPO ist zu berücksichtigen.
Ein Sachverständiger muß im Rahmen der ihm obliegenden Vorprüfung (§ 407 a ZPO) ihm bekannte Umstände offenbaren, die Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können (hier: frühere private Tätigkeit für einen Beteiligten). Versäumt er den gebotenen Hinweis und wird er deshalb später erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so verwirkt er seinen Entschädigungsanspruch, auch wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Für die Vorprüfung nach § 407 a ZPO kann der Sachverständige in der Regel keine Entschädigung verlangen, wenn er die erforderlichen Feststellungen ohne nennenswerten Arbeitsaufwand treffen kann.
1. Die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände haben bei der Berechnungsgrundlage der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters außer Betracht zu bleiben, wenn dieser die Gegenstände verwertet hat.
2. Eine Verzinsung des Vergütungsanpruchs findet nicht statt.
Zahlt der Kostenbeamte, gegebenenfalls nach gerichtlicher Festsetzung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG, eine womöglich überhöhte Sachverständigenentschädigung aus, verursacht dies noch keine niederschlagungsfähigen Kosten der Partei iSv § 8 GKG, weil sich ihre Kostentragungspflicht gegenüber der Gerichtskasse nicht nach dem tatsächlich gezahlten, sondern nach dem richtigerweise zu zahlen gewesenen Betrag richtet.