Rechtshilfe auf Antrag eines dänischen Gläubigers, mit dem Ziel der Zustellung eines dänischen Versäumnisurteils in der Bundesrepublik Deutschland wird nur gewährt, wenn der Gesuchsteller aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Ermächtigung durch das dänische Gericht einen solchen Antrag stellt.
2.
Dem durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt angebrachten Gesuch eines dänischen Gläubigers um Zustellung eines dänischen Versäumnisurteils in der Bundesrepublik Deutschland kann nach dem Haager Zustellungsübereinkommen nicht entsprochen werden, weil das Gesuch nicht von einer im Sinne des Art. 3 HZÜ zuständigen Stelle ausgeht.