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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 935 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 935 ZPO"

Übersicht

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 SaGa 4/08 vom 12.05.2009

Der Arbeitnehmer kann im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nur dann eine zeitweilige Versetzung bzw. Abordnung (hier: an eine andere Schule) unterbinden lassen, wenn ihm über die mögliche Vertragswidrigkeit der Maßnahme hinaus weitere Schäden drohen, die nicht mit Geld ausgeglichen werden könnten.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 475/08 vom 23.03.2009

Die im Anordnungsverfahren nach §§ 916, 935 ZPO erwachsene und festgesetzte Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3100) und die Postpauschale (RVG-VV Nr. 7002) sind im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO nicht nochmals zu Gunsten derselben erstattungsberechtigten Partei festzusetzen, wenn sie vom Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 16 Nr. 6 RVG nur einmal gefordert werden können (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 27. Juni 1978, 1 W 144/78, teilweise veröffentlicht in JurBüro 1979, 543).

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 TaBVGa 2/09 vom 09.03.2009

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Kündigungen besteht auch nicht zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs vor geplanten Betriebsänderungen. Es ist Sache des Gesetzgebers, einen derart weitreichend in die unternehmerische Freiheit eingreifenden Anspruch einzuführen. Auch Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG verlangt einen solchen Anspruch nicht.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-10 W 14/09 vom 26.02.2009

1. Die behauptete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufende Mietzinsforderungen rechtfertigen nicht den Erlass einer Sicherungs-Räumungsverfügung.

2. Verbotene Eigenmacht (§§ 858, 861 BGB) kann nicht gegen den Vermieter als nur mittelbaren Besitzer verübt werden.

3. Eine auf Räumung gerichtete Regelungsverfügung kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Untermieter sich nach beendetem Hauptmietverhältnis weigert, das Mietobjekt an den Hauptvermieter herauszugeben und es ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts an diesen weiter benutzt.

4. Zur Frage, ob eine Regelungsverfügung auf Räumung zulässig ist, wenn der Vermieter infolge einer besonderen (wirtschaftlichen!) Notlage auf die sofortige Herausgabe der Räume angewiesen ist.

OLG-STUTTGART – Urteil, 4 U 204/08 vom 25.02.2009

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist auf Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrecht nicht anwendbar.

2. Ein Zuwarten des Antragstellers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist regelmäßig dringlichkeitsschädlich.

3. Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht auch für die Verfolgung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs keine (erneute) Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 B 94/09.PV vom 22.01.2009

1. Eine Rechtsverordnung ist verkündet, wenn das Verkündungsblatt, in der sie abgedruckt ist, erschienen ist. Erschienen ist das bereits gedruckte Blatt nach der sog. Entäußerungstheorie mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer. Das Inverkehrbringen kann auch durch Bereitstellung im Internet am aufgedruckten Erscheinungstag erfolgen, wenn mit der Verteilung der Druckexemplare alsbald begonnen wird.

2. Werden Mitwirkungsrechte einer Personalvertretung dadurch beeinträchtigt, dass eine ansonsten mtwirkungsbedürftige Angelegenheit durch Rechtsverordnung geregelt wird, sind mit darauf beruhenden personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten befasste Verwaltungsgerichte befugt und verpflichtet, die Verordnung im Wege inzidenter Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht zu untersuchen.

3. Die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 9. Januar 2009 (ABl. HKM S. 2) ist ohne hinreichende Verordnungsermächtigung ergangen und daher verfassungswidrig.

Dem für ihre Umsetzung verantwortlichen Dienststellenleiter können deshalb - gestützt auf § 111 Abs. 2 HPVG - auf der Verordnung beruhende Vollzugsmaßnahmen im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 199/08 vom 29.09.2008

Die Partei eines Mietvorvertrages kann nicht durch einstweilige Verfügung ihren künftigen Besitzüberlassungsanspruch aus dem (Haupt) Mietvertrag sichern.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 8 W 117/08 vom 02.09.2008

1. Der unterlegene Bieter kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb des Schwellenwertes nach Zuschlagserteilung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung in das dann begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber eingreifen. Ein Primärrechtsschutz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

2. Bei der Prüfung von Rechtsfragen im Rahmen von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne der § 13 GVG, Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, für die die Zivilgerichte zuständig sind.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 4 W 66/08 vom 11.08.2008

Ein Schuldner kann grds. nicht im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBVGa 188/08 vom 07.08.2008

Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl eines Betriebsrats in einem Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II führen und in das sie Mitarbeiter abgestellt haben.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 108/08 vom 04.08.2008

In Markensachen kann ein Verfügungsgrund ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen viele Jahre nebeneinander benutzt worden sind, ohne das dem Inhaber des Kennzeichenrechts die Existenz der beanstandeten Bezeichnung aufgefallen ist.

OLG-CELLE – Beschluss, 13 U 144/08 vom 09.07.2008

a) Die sog. "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit ist als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten.

b) Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung, die auf die Zulassung zu einer Schützenfestveranstaltung gerichtet ist.

LAG-HAMM – Urteil, 14 SaGa 25/08 vom 08.07.2008

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann nicht die Feststellung einer Änderung von Dauer und Lage die Arbeitszeit gemäß der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG verlangt werden.

2. Eine vorläufige Regelung der Arbeitszeit entsprechend dem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG setzt nicht voraus, dass bereits der Arbeitgeber diesem Verlangen zugestimmt hat, seine Zustimmung gerichtlich ersetzt wurde oder der Eintritt der Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG gerichtlich festgestellt wurde.

3. Der Eintritt der Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG setzt ein wirksames Verlängerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG voraus. Dieses liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich für einen befristeten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung verlangt.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-24 W 44/08 vom 16.06.2008

Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird (Anschluss an BGH NJW-RR 2007, 1575). Ob das erkennende Gericht die Schutzschrift verwertet hat, ist unerheblich.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 TaBV 50/08 vom 16.06.2008

Die Entscheidung befasst sich mit der Möglichkeit, den Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, wenn die Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl deswegen fehlerhaft ist, weil eines der (drei) Wahlvorstandsmitglieder nicht die erforderliche Mehrheit der auf der zur Wahl des Wahlvorstands einberufenen Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer erhalten hat und eine Nachwahl nicht stattfindet. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der in Aussicht genommenen Betriebsratswahl daher um eine Wahl ohne Wahlvorstand handelt und diese im Fall ihrer Durchführung nichtig sein wird. Im Hinblick darauf werden Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund des auf Abbruch gerichteten Antrags bejaht.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 22/08 vom 29.05.2008

1. Ob ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten des Verfügungsklägers vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

2. Wer in derselben Branche unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffnet, muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um eine Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren, Bezeichnung eines anderen gleichnamigen Firmeninhabers zu verhindern

LAG-KOELN – Urteil, 3 SaGa 3/08 vom 14.05.2008

1) Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, stellt keinen ausreichenden Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung dar, die gegen eine entsprechende arbeitgeberseitige Weisung gerichtet ist. Erforderlich ist vielmehr ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. Gleiches gilt ansonsten nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

2) Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei einer Personalgestellung, die mit einer räumlichen Veränderung der Tätigkeit verbunden ist, begründet jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

LAG-BREMEN – Beschluss, 1 TaBVGa 3/08 vom 15.04.2008

Zum Anspruch auf Unterlassung betriebsändernder Maßnahmen bis Abschluss eines Interessenausgleichs.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 78/07 vom 10.04.2008

1. Die Vermutung der Dringlichkeit gem. § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig. Maßgebend sind dabei keine starren Fristen, sondern die Umstände des Einzelfalls.

2. Wird von der Antragstellerin bereits mit dem Beanstandungsschreiben eine "Musterabmahnung" versandt, die bereits die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen enthielt, welche im späteren Verfügungsantrag wieder verwendet wurden, kann nach den Umständen ein Zuwarten von fast einem Monat nach Ablehnung einer Unterwerfung durch die Antragsgegnerin bis zur Einreichung des Verfügungsantrags auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragstellerin nach Kenntnisnahme von den für die Rechtsverletzung maßgebenden Umständen eine gewisse Überlegungszeit, weiter Zeit für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten sowie diesem wiederum eine gewisse Zeit für die Einarbeitung und für das Erstellen des Verfügungsantrags einzuräumen ist, dringlichkeitsschädlich sein.

LAG-HAMM – Urteil, 14 SaGa 5/08 vom 19.02.2008

1. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die kraft Gesetzes der Schriftform unterliegen, kann auch ein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnen. Die gesetzliche Schriftform ist dabei gewahrt, wenn der rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat. Ist dies der Fall, bedarf es keines ausdrücklichen Vertretungszusatzes wie "i.V." bei der Unterschrift.

2. Ein unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot ist bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit über seinen engeren Arbeitsbereich hinaus Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat, unabhängig von seiner Stellung im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulässig, wenn der Arbeitgeber bundesweit und im Ausland tätig ist und anderweitige technische oder organisatorische Möglichkeiten, den Zugang zu beschränken, nicht möglich sind.

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 12 TaBVGa 8/07 vom 12.12.2007

1. Der Arbeitgeber kann dem vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruch nicht den Einwand des "unzulässigen Koppelungsgeschäfts" entgegenhalten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Arbeitnehmer abhängig macht.

2. Der Verfügungsgrund kann entfallen, sobald der (dies zunächst verweigernde) Arbeitgeber die Einigungsstelle anruft und nunmehr der Betriebsrat seinerseits nicht an der zügigen Durchführung des Einigungsstellenverfahrens mitwirkt.

LAG-HAMM – Urteil, 14 SaGa 39/07 vom 06.11.2007

1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel, wonach sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Arbeitnehmer statt der vertraglich konkret vereinbarten Tätigkeit (hier: Logistikleiter) auch eine seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zu übertragen, und wonach er sich in diesem Fall bemüht, am gleichen oder einem anderen Standort eine Stellung anzubieten, die der vorherigen gleichwertig ist, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sich der Arbeitgeber damit die Zuweisung auch einer geringwertigeren Tätigkeit vorbehält.

2. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

3. Im Falle des Streits um eine Versetzung erscheint es zweifelhaft, ob ein Verfügungsanspruch nur dann besteht, wenn die Versetzung offensichtlich unwirksam ist. Jedenfalls besteht im Falle einer offensichtlich unwirksamen Versetzung kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Beschäftigung mit der zugewiesenen Tätigkeit.

4. Der für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung erforderliche Verfügungsgrund setzt jedenfalls dann, wenn an dem Bestand des Verfügungsanspruchs kein vernünftiger Zweifel besteht, nicht das Vorliegen eines Notfalls oder den drohenden Eintritt schwerster Nachteile voraus. Es genügt ein überwiegendes Interesse an der zeitnahen Durchsetzung.

5. Ein Verfügungsgrund entfällt unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen anderweitigen Einsatz oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschäftigung in der bisherigen Tätigkeit verlangt. Es genügt, wenn er zeitnah mit der Zuweisung der neuen Tätigkeit einen entsprechenden Antrag stellt.

6. Ein Verfügungsgrund entfällt unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem erstinstanzlichen Urteil, das seinen Antrag zurückweist, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist voll ausschöpft.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 U 152/07 vom 12.10.2007

Eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der unrechtmäßige Besitzer den Besitz an der Sache zwischenzeitlich einem Dritten überlassen hat.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 5 TaBVGa 91/07 vom 04.10.2007

Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für eine Unterlassungsverfügung kann nicht allein mit dem Argument verneint werden, eine zukünftige mitbestimmungswidrige Maßnahme sei gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unverbindlich.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 5 W 215/07 vom 01.10.2007

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung durch Untätigkeit selbst widerlegt hat.

LAG-NUERNBERG – Urteil, 4 Sa 586/07 vom 18.09.2007

1. Bei einem gem. § 102 Abs. 5 BetrVG begründeten Weiterbeschäftigungsverhältnis besteht das gekündigte Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen über den Entlassungstermin fort.

2. Eine von der Arbeitgeberin bereits während der Kündigungsfrist ausgesprochene und danach aufrechterhaltene Freistellung des Arbeitnehmers kann bewirken, dass auch während des Weiterbeschäftigungsverhältnisses eine tatsächliche Arbeitstätigkeit unterbleibt und dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gem. § 615 BGB zusteht.

3. Soll der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im Weiterbeschäftigungsverhältnis durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden, bedarf es hierzu wie bei der Durchsetzung der tatsächlichen Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis oder im kündigten Arbeitsverhältnis während der Kündigungsfrist eines besonderen Verfügungsgrundes.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 5 TaBVGa 170/07 vom 23.08.2007

Bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung trägt der Betriebsrat auch die Glaubhaftmachungslast für die behauptete Nichteinhaltung seiner Mitbestimmungsrechte.

LAG-KOELN – Beschluss, 5 Ta 188/07 vom 09.07.2007

Ein Lohnanspruch, dessen Bestehen durch Vorlage der Lohnabrechnung und Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemacht worden ist, und gegen dessen Berechtigung der Arbeitgeber binnen einer gesetzten Frist keine Einwände erhoben hat, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBVGa 137/07 vom 27.06.2007

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, vor der Durchführung des Unterrichtungs- und Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 111, 112 BetrVG eine Betriebsänderung durchzuführen. Der Betriebsrat kann - ggf. mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung - vom Arbeitgeber die Unterlassung der Durchführung der Betriebsänderung vor Abschluss des Verfahrens verlangen. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung ist regelmäßig nur zeitlich befristet zu erlassen. Die Dauer der Frist ist an dem Zeitraum zu orientieren, der bei konstruktiver Verhandlungsführung für den Abschluss des Beteiligungsverfahrens einschließlich einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich erforderlich sein wird (Bestätigung der bisherigen Kammerrechtsprechung).

LAG-KOELN – Urteil, 7 SaGa 3/07 vom 21.03.2007

Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darum, wer von ihnen während einer zeitlich begrenzten Arbeitsfreistellung (hier für die Dauer der Kündigungsfrist) einen dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen nutzen darf, so fehlt es beiden Seiten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des Fahrzeugs im Regelfall bereits an einem Verfügungsgrund.

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