a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess entstehenden Kosten nicht verlangen.
b) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Verbands führen.
c) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings die Kosten der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die Anfechtungsklage und ihre Begründung erstattungsfähig, weil sich ein Beschlussanfechtungsprozess nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem Verbandsprozess führen lässt.
Im Falle einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Anschlussberufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig zu tragen.
1. Erklärt ein Streithelfer den Wechsel an die Seite des bisherigen Prozessgegners und werden jenem durch gesonderte Kostenentscheidung die Kosten der Nebenintervention mit der Begründung auferlegt, der Wechsel sei nicht zuzulassen, bestimmt sich die Statthaftigkeit einer gegen diesen Teil der Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde des Streithelfers nach § 71 Abs. 2 ZPO. Eine derartige sofortige Beschwerde wird gegenstandslos und damit wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn während des Beschwerdeverfahrens der Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig endet.
2. Bei einem (wirksam gewordenen) Wechsel des Streithelfers an die Seite des bisherigen Prozessgegners sind die Kosten der Nebenintervention entsprechend § 92 ZPO zwischen dem Streithelfer und der ursprünglich unterstützten Partei aufzuteilen, wenn dieser die Kosten des Rechtsstreits zumindest teilweise auferlegt werden. Die insoweit zu ermittelnde Quote für die Kosten der Nebenintervention hängt auch vom wertmäßigen Umfang des Streitgegenstandes vor und nach dem Wechsel ab.
Die Absicherung des überlebenden Ehegatten rechtfertigt nur dann die Einschränkung des Pflichtteilsrechts naher Angehöriger im Sinne des § 2330 BGB, wenn diese in einer Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren.
Verschenkt der Erblasser eine Immobilie und behält sich ein lebenslanges (dingliches oder schuldrechtliches) Nutzungsrecht vor, bleibt bei dem nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB vorzunehmenden Wertvergleich das vorbehaltene Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt. Um die beiden Werte unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes vergleichbar zu machen, ist der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung mit Hilfe des allgemeinen Verbraucherindexes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Ebfalls unzurechnen. Nur wenn nach diesem Wertvergleich der Wert zur Zeit der Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich ist, weil dieser geringer ist als derjenige zur Zeit des Erbfalls, ist das Nutzungsrecht wertmindernd zu berücksichtigen. Ist nach dem (ohne Berücksichtigung des Nutzungsrechts vorgenommenen) Wertvergleich hingegen der Wert zur Zeit des Erbfalls maßgeblich, bleibt das Nutzungsrecht unberücksichtigt, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht.
Leistet der seine Verurteilung in erster Instanz mit der Berufung angreifende Schuldner den Urteilsbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, endet mit der Zahlung - auch wenn diese keine Erfüllungswirkung hat - die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen. Auch wenn sich ein Zinsanspruch als Nebenforderung nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirkt, ist die (teilweise) Abweisung des Zinsanspruchs nach § 92 ZPO bei der Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, wenn der Zinsforderung im Verhältnis zur Hauptforderung erhebliches Gewicht zukommt (hoher Zinssatz und/oder lange Laufzeit).
Ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch dann, wenn darin "zunächst" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungsantrag mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, ..." angekündigt wird.
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Anwaltsverschuldens zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Berufung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist.
Zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall.
Ein erstinstanzlich unbeziffert gestellter Ordnungsgeldantrag ist jedenfalls dann mit einer entsprechenden Kostenquote teilweise zurückzuweisen, wenn das vom Gericht festgesetzte Ordnungsgeld wesentlich unter einer vom Gläubiger genannten Mindestsumme bleibt und ausdrücklich die Verhängung eines "empfindlichen" Ordnungsgeldes beantragt worden ist.
Der Gesetzgeber hat mit dem KindUG die Möglichkeit geschaffen, sogenannte statische Titel (§ 1612 BGB) in dynamische Titel (§ 1612a BGB) umzuwandeln. Diese Möglichkeit ist befristet bis zum 30.06.2003 (Art. 8 Abs. 2 KindUG).
Wird gegen einen rechtzeitig ergangenen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und ist über diese erst nach dem 30.06.2003 zu entscheiden, fehlt für eine Abänderung die rechtliche Grundlage; der Abänderungsbeschluss ist daher aufzuheben.
Zu Problemen des gestörten Altersteilzeitverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers in der aktiven Phase eines Blockmodelles.
Keine Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages mangels tariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung.
1. Gemäß § 1 Abs. 8 lit. b VermG in Verbindung mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR vom 21.08.1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen sind alle denkbaren vermögensrechtlichen Ansprüche aus der staatlichen Verwaltung eines in der DDR gelegenen Grundstücks österreichischer Eigentümer ausgeschlossen, sofern sich die Eigentümer mit der Einbeziehung des Vermögenswertes in den Anwendungsbereichs des Vertrags einverstanden erklärt haben.
2. Wird das Eigentum an einem ehemals staatlich verwalteten Grundstück, das in den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR vom 21.08.1987 einbezogen und bis zum 03.10.1990 noch nicht Grundbuch in Volkseigentum umgeschrieben worden war, durch Vermögenszuordnungsbescheid gemäß § 1 b Abs. 1 1 VZOG zugeordnet - hier dem Bund (Entschädigungsfonds) -, umfasst diese Zuordnung i.d.R. auch sämtliche nicht dringlichen Ansprüche aus der staatlichen Verwaltung.
3. Der gesetzliche Vertreter des Eigentümers eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes wird gemäß § 11 b VermG durch Verwaltungsakt bestellt, dessen Tatbestandswirkung zu beachten ist.
§ 1 b Abs. 1 S. 1 VZOG, § 1 Abs. 8 lit. b, § 11 b VermG, Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR vom 21.08.1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen (VermRRglVtrAUT).
1. "Obilix" und "Mobilix" sind als Marken für identischer oder sehr ähnliche Waren verwechselbar.
2. Aus der Berühmtheit der Bezeichnung einer Comic-Figur kann eine Stärkung der Kennzeichnungskraft einer gleichlautenden, als solche nicht benutzten Marke nicht hergeleitet werden.
Werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten des Beweisverfahrens, die der Beklagte trägt, so kann die anwaltliche Prozessgebühr nicht dem Beweisverfahren zugeordnet werden.
Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft mbH ihrem Kunden für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen, kommt im Schadensfalle eine Haftung ihres Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht (in Anlehnung an BGH, Urteil v. 03.10.89, Az.: XI ZR 157/88)
Die Anwendung eines üblichen Gliederungsschemata folgenden Nummerierungssystems auf ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Ordnungssystem ist keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG.
Betriebsratswahlen, die vor In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 23.07.2001 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in seiner bis zum 27.07.2001 geltenden Fassung und der Wahlordnung vom 16.01.1972 - zuletzt geändert durch die VO vom 16.01.1995 - durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Wahl selbst erst nach In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes durchgeführt wurde.
Aussagen über die Wirkungen eines Medizinproduktes der Klasse I in der dem Produkt beigegebenen Produktinformation sind irreführend im Sinne von § 4 Abs. 2 MPG, wenn die angegebenen Wirkungen wissenschaftlich nicht ausreichend abgesichert sind. Es liegt dann zugleich ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 HWG vor. Dabei ist die Gebrauchsinformation - anders als bei Arzneimitteln - uneingeschränkt als Werbung im Sinne von §§ 1, 3 HWG zu beurteilen.
Betriebsratswahlen, die vor In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 23.07.2001 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in seiner bis zum 27.07.2001 geltenden Fassung und der Wahlordnung vom 16.01.1972 - zuletzt geändert durch die VO vom 16.01.1995 - durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Wahl selbst erst nach In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes durchgeführt wurde.
1. § 1586 Abs. 1, 1. oder 2. Alt., BGB findet keine entsprechende Anwendung auf den Fall, dass ein nach § 1615 I BGB unterhaltsberechtigter Elternteil nach Entstehen dieses Unterhaltsanspruches eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht.
2. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines nach § 1615 I BGB Unterhaltspflichtigen ist der (vorrangige) Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind nur mit dem Zahlbetrag vom verfügbaren Einkommen abzuziehen, soweit der Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten in Frage steht.
1. Sofern die Behandlungsseite, die für einen groben (schadensgeeigneten) Behandlungsfehler einstehen muss, eine Vorschädigung des Patienten behauptet, muss sie diese und deren Umfang beweisen.
2. Als Ausgleich für durch einen groben Behandlungsfehler verursachte schwerste körperliche und geistige Geburtsschäden ist ein Schmerzensgeld von 350.000 Euro angemessen.
3. Soweit in Folge des Behandlungsfehlers die Empfindungs- und Erlebnisfähigkeit des Geschädigten eingeschränkt ist, führt dies nicht per se zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes. Vielmehr ist die Einbuße der Persönlichkeit schon für sich ein auszugleichender immaterieller Schaden.
1. Ein Kommanditist braucht sich dann nicht mehr auf die Einsichtnahme in die Bücher verweisen zu lassen, wenn es aus besonderen Gründen nicht mehr mit dem Vorhandensein von Geschäftsunterlagen zu den Vorgängen, über die er Auskunft verlangt, rechnen muss.
2. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen, nicht nach § 91 a ZPO analog.
Der Behandlungsvertrag der Patientin mit dem die Schwangerschaft betreuenden Gynäkologen besteht auch dann fort, wenn sich die Patientin in ein sogenanntes Geburtshaus begibt und der Gynäkologe die Behandlung dort fortsetzt.
Die Beweislast dafür, daß dem Patienten der ärztliche Rat zur standardgemäßen Behandlung/Operation erteilt und der Patient diesen Rat nicht befolgt hat, trägt der Arzt.
Der Weinabfüller ist verpflichtet, den Wein vor dem Abfüllen zu verkosten, wenn er diesen längere Zeit selbst eingelagert hat oder Anzeichen für einen nicht (mehr) verkehrsfähigen Wein vorliegen.
Beantragt das Jugendamt als Beistand die Unterhaltstitulierung im vereinfachten Verfahren und tritt die Volljährigkeit vor Zustellung des Antrages ein, liegt keine wirksame Vertretung vor; der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Ob eine Fortführung durch den volljährigen Gläubiger zulässig wäre erscheint bedenklich, bedarf hier aber keiner Entscheidung.