Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.
1. Bei einer Klage gegen eine Anwaltskanzlei ist durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln, ob die Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beklagte sein soll, oder die einzelnen Partner der Kanzlei als natürliche Personen.
2. Die Bezeichnung "GbR" im Rubrum einer Klageschrift deutet im allgemeinen darauf hin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partei sein soll, und nicht etwa die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft.
3. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters einer GbR ist im Rubrum einer Klageschrift zwar sinnvoll, um eine Zustellung der Klageschrift an den gesetzlichen Vertreter zu ermöglichen. Zur Klarstellung der Parteiidentität (Klage gegen die GbR statt einer Klage gegen die Mitglieder der Gesellschaft) ist die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters hingegen in der Regel nicht erforderlich.
Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu vertreten.
Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt.
Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.
Ein Rechtsanwalt, der Antragsteller in einem Spruchverfahren ist, kann nicht die Erstattung von in eigener Sache angefallenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltgebührenrecht verlangen. Für eine entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und in Spruchverfahren im Besonderen kein Raum.
Der Grundsatz, wonach sich jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf, erfährt eine Ausnahme, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird.
1. Für die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafsachen gilt nicht die einwöchige Einlegungsfrist des § 311 Abs. 2 StPO, sondern die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. JMBl NW 2002, 139f.).
2. Der freigesprochene Angeklagte, dessen notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind, hat Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren für zwei ihm beigeordnete Pflichtverteidiger, sofern deren Bestellung aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortganges erfolgt ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei trifft insoweit die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98 ff).
Fallen der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen zur Last, sind grundsätzlich nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig.
2.
Ist trotz bestehenden Wahlmandats ein Pflichtverteidiger bestellt worden, werden die Kosten für den Wahlverteidiger nicht erstattet, wenn die Verteidigerbestellung aus Gründen erfolgt ist, die der Freigesprochene oder sein Wahlverteidiger zu vertreten haben.
Dies gilt nicht, wenn der Pflichtverteidiger ohne Verschulden des Freigesprochenen oder seines Wahlverteidigers etwa zur Sicherung des Verfahrens bestellt worden ist.
Bei der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens müssen die Parteien regelmäßig damit rechnen, dass es auch noch zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird, so dass sie zwecks Geringhaltung ihrer außergerichtlichen Kosten gehalten sind, einen Anwalt zu wählen, der sie in beiden Verfahren vertreten kann.
1. Ob die Kosten eines Verkehrsanwaltes erstattungsfähig sind, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Für eine generalisierende Betrachtungsweise besteht kein Raum.
2. Die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren entfaltet im Kostenfestsetzungsverfahren keine bindende Wirkung für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten.
1. Ob der Rechtsanwalt bei der Klage einer "BGB-Gesellschaft" eine Erhöhungsgebühr nach der Anzahl der Gesellschafter verdient hat, hängt davon ab, ob die Klage von der Gesellschaft oder von den Gesellschaftern erhoben worden ist.
2. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist die Einordnung durch das Prozessgericht bindend.
3. Bei Klagen, die nach der Veröffentlichung der neuen BGH-Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (BGH NJW 2001, 1058) erhoben worden sind, ist die Erhöhungsgebühr bei Klagen der gesamthänderisch gebundenen Gesellschafter aber nicht mehr erstattungsfähig.
1) Führt ein Rechtsbeistand einen Prozeß in eigener Sache, so kann er wie ein Rechtsanwalt Gebühren erstattet verlangen.
2) Die Einschaltung eines Rechtsbeistandes im Mahnverfahren begründet für diesen dann erstattungsfähige Gebühren neben denen des späteren Prozeßbevollmächtigten, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen brauchte.
Um die Kosten des Rechtsstreits in vernünftiger Weise niedrig zu halten, ist es im allgemeinen zumutbar, einen am auswärtigen voraussichtlichen Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung im selbständigen Beweisverfahren zu betrauen, wenn mit einem nachfolgenden Rechtsstreit in der Hauptsache zu rechnen ist, was in einer komplexen Bausache in der Regel der Fall ist.
1. Die Bestellung eines unterbevollmächtigten Anwalts zur Terminswahrnehmung ist nach dem Wegfall des Zulassungserfordernisses aus kostenrechtlicher Sicht von vornherein unproblematisch, wenn die Gebühren des unterbevollmächtigten Anwalts die Kosten nicht erreichen, die bei Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevöllmächtigten entstanden wären.
2. Wird der Termin nach Bestellung des Unterbevollmächtigten ersatzlos aufgehoben und auf schriftlichem Wege durch Anerkenntnisurteil entschieden, gibt dies als nachträgliches Ereignis zu einer abändernden Beurteilung keinen Anlaß.
3. Eine abändernde Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß die sofortige Beauftragung eines Anwalts am Gerichtsort als Prozeßbevollmächtigter kostengünstiger gewesen wäre; dann wären nämlich überschießende Informationsreisekosten der Partei entstanden.
4. In die vorbezeichnete Betrachtung ist die Überlegung mit einzubeziehen, daß der Hauptbevollmächtigte in kostenrechtlich zulässiger Weise verfahrenseinleitend zunächst als Mahnanwalt tätig geworden ist, weil mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht gerechnet werden mußte.
1. Auch nach dem Wegfall des Lokalisationsprinzips sind Reisekosten eines zwar postulationsfähigen, aber beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts nicht generell erstattungsfähig.
2. Die kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts sind nur unter dem Gesichtspunkt ersparter anderer (fiktiver) Parteikosten erstattungsfähig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2000 - 11 W 136/00 - rechtskräftig